Polizei darf Versammlungen nicht anlasslos fotografieren

Polizei darf Versammlungen nicht anlasslos fotografieren

Beamt*innen der Polizei waren nicht berechtigt Fotografien von Versammlungsteilnehmer*innen einer Demonstration des Bündnisses Essen stellt sich quer in Essen-Steele anzufertigen und auf Facebook und Twitter zu veröffentlichen.

Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurde heute auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt. Zuvor war die Polizei gegen das erstinstanzliche Urteil vorgegangen und berief sich auf das Kunsturhebergesetz. Die Richter*innen des OVG bestätigten jedoch die Auffassung des Bündnisanwalts Dr. Jasper Prigge. Christian Baumann vom Bündnis Essen stellt sich quer dazu: “Das Gericht hat uns bestätigt, dass jede Form von polizeilicher Bildanfertigung Menschen von der Teilnahme an Versammlungen einschüchtern oder abschrecken und sie damit letztlich in ihrer Versammlungsfreiheit einschränken kann.

Das Gericht bekräftigte in der mündlichen Verhandlung, dass nicht die Art und Weise der Bilder entscheidend sei. Vielmehr begründe die bloße Möglichkeit der Anfertigung von Aufnahmen der Demonstrierenden einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).

Baumann abschließend: “Dieses Urteil stärkt die Versammlungsfreiheit nicht nur in Essen, sondern aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung generell. Teilnehmende einer Versammlung müssen nicht fürchten durch die bloße Teilnahme polizeilich gespeichert zu werden. Das Urteil ist so gesehen eine Einladung an alle Menschen, vorbehaltslos an Versammlungen und Demonstrationen teilzunehmen und ihr Grundrecht wahrzunehmen.

Gegen das Urteil kann das Land NRW noch in Revision vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gehen.

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